ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN der Beck Sensortechnik GmbH
(Stand 07 / 2025 – ersetzt Fassung 06 / 2022)
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB).
1.2 Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen der Beck Sensortechnik GmbH (nachfolgend „wir“ oder „uns“) gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Individuell getroffene Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleiben unberührt.
1.3 Gesetzliche Vorrang‑ und Anwendungsvorschriften (z. B. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG, ElektroG3, VerpackG, EU‑Verordnung 2023/1542 über Batterien) gelten ergänzend und haben Vorrang, soweit sie zwingend Anwendung finden.
2 Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Der Besteller ist an seine Bestellung zwei (2) Wochen ab Zugang bei uns gebunden.
2.3 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Beanstandet der Besteller den Inhalt der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, gilt diese als angenommen.
2.4 Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir informieren den Besteller unverzüglich über eine Nichtverfügbarkeit und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen.
2.5 An sämtlichen dem Besteller überlassenen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Kalkulationen) behalten wir uns Eigentums‑ und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3 Preise / Zahlung / E‑Rechnung
3.1 Unsere Preise gelten EX WORKS (Incoterms® 2020) ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Verpackungs‑, Transport‑ und sonstiger Nebenkosten.
3.2 Beruhen die vereinbarten Preise auf unseren Listenpreisen und liegt der Liefertermin mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise (abzüglich eines vereinbarten Rabatts). Bei wiederkehrenden Lieferungen gelten – mangels anderer Vereinbarung – die am Liefertag gültigen Listenpreise.
3.3 Unsere Forderungen sind bei Ablieferung der Ware und Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Skonto wird nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt.
3.4 Seit dem 1. Januar 2025 stellen wir Rechnungen grundsätzlich als strukturierte elektronische Rechnung nach EN 16931 (X‑Rechnung / ZUGFeRD 2.x) aus; der Besteller hat ab diesem Zeitpunkt die technischen Voraussetzungen für den Empfang solcher E‑Rechnungen vorzuhalten.
3.5 Gerät der Besteller länger als zwei (2) Wochen in Zahlungsverzug oder werden Umstände erkennbar, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, können wir sämtliche Forderungen sofort fällig stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausführen.
3.6 Aufrechnungs‑ oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind und außerdem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4 Lieferung / Verpackung / Höhere Gewalt
4.1 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Fristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller technischen Fragen sowie Eingang einer ggfls. vereinbarten Anzahlung.
4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4.3 Handelsübliche Abweichungen sowie technische Verbesserungen, die dem Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
4.4 Ereignisse höherer Gewalt – einschließlich Pandemien, Krieg, behördlicher Anordnungen oder Störungen in der Energie‑ und Rohstoffversorgung – befreien uns für die Dauer der Störung und eine angemessene Anlaufzeit von unseren Lieferpflichten.
4.5 Soweit der Besteller in Annahmeverzug gerät oder Mitwirkungspflichten verletzt, geht die Gefahr auf ihn über; entstehende Mehrkosten trägt er.
4.6 Verpackung und Rücknahme
(1) Wir erfüllen unsere Pflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) und sind unter der Registrierungsnummer DE2303108828041 im Verpackungsregister LUCID registriert.
(2) Transport‑ und Umverpackungen nehmen wir gemäß § 15 VerpackG am Standort [Adresse] während der üblichen Geschäftszeiten zurück oder weisen Dritte mit Rücknahmestellen aus.
(3) Paletten und Mehrweg‑Verpackungen bleiben unser Eigentum und sind unverzüglich frachtfrei zurückzuführen.
4.7 Gehört zum Lieferumfang Software Dritter oder Produkte mit digitalen Elementen (§§ 327 ff. BGB), gelten ergänzend deren Lizenz‑ bzw. Updatebedingungen; der Besteller erhält eine nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete Nutzungs‑ und Verwendungsrechtseinräumung für den vertraglichen Zweck.
5 Mängelansprüche
5.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung und unseren Produktbeschreibungen. Öffentliche Aussagen und Werbung begründen keine Beschaffenheitsangabe.
5.2 Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel spätestens sieben (7) Kalendertage nach Empfang schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
5.3 Unberechtigte Mängelrügen hat der Besteller zu ersetzen, wenn er schuldhaft gehandelt hat.
5.4 Wir leisten Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist unzumutbar oder von uns verweigert, kann der Besteller mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz gemäß Ziff. 6 verlangen.
5.5 Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, tragen wir nur, wenn dies ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
5.6 Beim Verkauf gebrauchter Ware sind Mängelansprüche ausgeschlossen, sofern wir einen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.
6 Haftung
6.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für sonstige leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.
6.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
6.4 Tritt der Besteller schuldhaft vom Vertrag zurück, können wir pauschal 5 % der Auftragssumme als Schadensersatz verlangen; Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
7 Verjährung
7.1 Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Für Bauwerke oder Sachen für Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie im Lieferantenregress (§ 479 BGB) gelten die gesetzlichen Fristen.
7.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8 Gefahrübergang / Incoterms®
8.1 Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms® 2020), soweit nicht abweichend vereinbart.
8.2 Mit Bereitstellung der Ware zur Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft über.
8.3 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers schließen wir eine Transportversicherung ab.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
9.2 Verarbeitung und Umbildung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Gegenständen.
9.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura‑Endbetrags (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
9.4 Außergewöhnliche Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind unzulässig.
9.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
10 Rücknahme von Elektro‑ und Elektronikgeräten (ElektroG3)
10.1 Der Besteller kann am Ende der Lebensdauer professionelle Elektro‑ und Elektronikgeräte (Kategorie „B2B‑Geräte“) an uns zurückgeben.
10.2 Die Rückgabe ist unter sales@beck‑sensors.com anzumelden. Wir organisieren die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß ElektroG3 und der WEEE‑Richtlinie.
11 Compliance in der Lieferkette
11.1 Soweit unser Unternehmen unmittelbar unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fällt, verpflichten wir uns, angemessene Maßnahmen zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards in der Lieferkette zu ergreifen.
11.2 Auch nicht unmittelbar verpflichtete Besteller unterstützen wir, indem wir auf Anforderung angemessene Informationen zu unseren Lieferketten‑Managementprozessen bereitstellen.
12 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Sitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung; in keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen AGB durch Geschäftsbedingungen des Bestellers ersetzt.